Privilegierung für Wärmepumpenstrom
Gesetzliche Voraussetzungen für die Umlagen-Reduzierung
Voraussetzungen für eine dauerhafte Umlageermäßigung
Umsetzung der Umlagenprivilegierung
Wichtiger Hinweis zur jährlichen Zählerstandsmeldung
FAQ zur Privilegierung von Wärmepumpen
Mit § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) hat der Gesetzgeber eine Umlagenprivilegierung für den Netzstrombezug von elektrisch betriebenen Wärmepumpen eingeführt.Ziel der Regelung ist es, den Betrieb klimafreundlicher Heizsysteme finanziell zu entlasten.Die Privilegierung betrifft bestimmte energiewirtschaftliche Umlagen, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen reduziert werden können.Formal existiert die Regelung seit dem 1. Januar 2023 im EnFG.
Die gesetzliche Regelung betrifft die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage beim Strombezug Ihrer Wärmepumpe.Beide Umlagen werden dadurch auf 0,00 ct/kWh reduziert.
Obwohl § 22 EnFG bereits seit dem 01.01.2023 im Gesetz stand, war seine Anwendung an einen beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt geknüpft (§ 68 EnFG).Dieser Vorbehalt wurde erst zum 23. Dezember 2025 aufgehoben. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte die Privilegierung rechtlich wirksam angewendet werden.Vorher bestand keine gesicherte Rechtsgrundlage für eine operative Umsetzung.
Die Bundesnetzagentur hat Ende Januar 2026 klargestellt:Eine Anwendbarkeit der Privilegierung besteht grundsätzlich erst seit Wegfall des Genehmigungsvorbehalts am 23. Dezember 2025.Aufgrund der Regelung in § 66 Abs. 6 EnFG hält die BNetzA eine Anwendung für das Kalenderjahr 2025 insgesamt noch für vertretbar.Eine rückwirkende Anwendung für die Kalenderjahre 2023 und 2024 wird hingegen nicht als zulässig angesehen.
Die Privilegierung wird nicht automatisch gewährt.Der Antrag ist durch Sie als Kundin bzw. Kunde zu stellen, da bestimmte Voraussetzungen von Ihnen zu bestätigen sind.