Kein Abschlag im Dezember für unsere Wärmekunden

Gute Nachrichten in der beginnenden kalten Jahreszeit: Die Bundesregierung hat im November eine Soforthilfe für Gas- und Wärmeverbraucher beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben zugestimmt.

Das bedeutet für unsere Fernwärmekunden, dass sie den im Dezember 2022 fälligen Abschlagsbetrag nicht zahlen müssen. Liegt uns eine Einzugsermächtigung vor, dann ziehen wir den Abschlag nicht ein. Kunden, die den Abschlag per Überweisung oder Dauerauftrag an uns bezahlen, können auf die Überweisung im Dezember verzichten.

Bei der nächsten Jahresabrechnung für Fernwärme werden wir den genauen Entlastungsbetrag gutschreiben. Unsere Jahresrechnung für 2022 versenden wir ab Ende Januar 2023.

Berechnung der Entlastung bei der Wärmeversorgung

120 % des Septemberabschlag 2022

Sonderfälle

  • Mieter ohne eigenen Energiebezugsvertrag mit den Stadtwerken Öhringen und ohne Erhöhung des Abschlagbetrags für Wärmeversorgung im Jahr 2022: Der Abschlag wird in normaler Höhe fällig. Die Erstattung erfolgt im Zuge der Nebenkostenabrechnung für 2022.
  • Mieter ohne eigenen Energiebezugsvertrag mit den Stadtwerken Öhringen, aber mit Erhöhung des Abschlagbetrags vom Vermieter für Wärmeversorgung im Jahr 2022: Einmalig wird für Dezember der Abschlag in Höhe von vor der Erhöhung fällig.
  • Wohnungseigentümer ohne eigenen Energiebezugsvertrag mit den Stadtwerken Öhringen: Der Abschlag wird in normaler Höhe fällig. Die Erstattung erfolgt im Zuge der Abrechnung der Hausverwaltung für 2022.

Grund der Entlastung

Die Bundesregierung hat erneut auf die anhaltende Energiepreiskrise reagiert und will durch weitere Maßnahmen die Verbraucher entlasten. Anfang November hat die Regierung die Einführung von Preisbremsen bei Strom, Gas und Wärme beschlossen. Die Preisbremsen sind aktuell noch nicht ausgestaltet, sollen aber 2023 in Kraft treten. Um zwischenzeitliche finanzielle Belastungen abzufedern, hat die Bundesregierung auch eine Soforthilfe für die Gas- und Wärmeverbraucher beschlossen. Hierzu haben Bundesrat und Bundestag zugestimmt. Die Soforthilfe sieht vor, dass Gas- und Fernwärmekunden den Abschlag im Dezember nicht zahlen müssen (EWSG § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3).

Über die Preisbremsen und deren Wirkung informieren wir Sie, sobald alle Details hierzu feststehen.